Satzung Musikverein 1930 Hoch-Weisel

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führ den Namen „Musikverein 1930 Hoch-Weisel“ und hat seinen Sitz in Butzbach/Hoch-Weisel – nachfolgend kurz Verein genannt.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Butzbach eingetragen werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele

  1. Der Verein dient der Förderung der Blasmusik auf einer breiten Grundlagen und der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.
  2. Um diesen Zweck zu erreichen, nimmt der Verein folgenden Aufgaben wahr:
  3. Förderung und Ausbildung von Musikern und Jungmusikern;
  4. Durchführung regelmäßiger Konzerte und sonstiger kultureller Veranstaltungen;
  5. Teilnahme an Wertungs- und Krititkspielen;
  6. Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde;
  7. Teilnahme an Veranstaltungen befreundeter Musikvereine, des Landesmusikverbandes Hessen und des Bundes Deutscher Blas- und Volksmusikverbände;
  8. Unterstützung der musikalischen (fachlichen) Jungendarbeit und der überfachlichen Jugendpflege der eigenen Nachwuchsorganisation;
  9. Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austausches.
  10. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes wird das Vermögen des Vereines dem Verein Traditionsverein Hoyer Hoch-Weisel e.V. – der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat,zufallen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Dem Verein gehören an
  2. aktive Mitglieder (Musiker und Jungmusiker)
  3. passive Mitglieder
  4. fördernde Mitglieder
  5. Ehrenmitglieder

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  • Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell und materiell fördern.
  • Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein besondere Verdienste erworben haben und von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.

§ 5 Aufnahme

  1. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrages beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Anträge von Personen unter 18 Jahren bedürfen der Mitunterzeichnung durch die Erziehungsberechtigten. Für Jugendliche ab 14 Jahren genehmigen die Erziehungsberechtigten mit ihrer Unterschrift gleichzeitig die Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung.
  2. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen.
  3. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Hauptversammlung. Ihre Entscheidung ist endgültig. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekanntzugeben.

§ 6 Austritt und Ausschluss

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens 3 Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
  3. Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung, schriftlich Einspruch einlegen, über den die Hauptversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung; bei einem Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung.

  • Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht:
  2. nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen;
  3. sich von den zuständigen Mitarbeitern des Vereins ausbilden zu lassen;
  4. Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen oder vermittelt werden.
  5. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.
  6. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Musikproben teilzunehmen und sich an den musikalischen Veranstaltungen zu beteiligen.

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4. Alle Mitglieder (Aktive, Passive, Fördernde und Jugendliche) entrichten den von der Hauptversammlung beschlossenen Beitrag. Dieser ist jährlich im Juli zu zahlen. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. Die Hauptversammlung
  2. Der Vorstand.

§ 9 Hauptversammlung

  1. Zur Hauptversammlung ist vom Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes nach eigenem Ermessen oder auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder, mindestens aber jährlich im ersten Quartal unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor Termin einzuladen. Die Einladung erfolgt durch die örtliche Presse (Butzbacher Zeitung).
  2. Anträge und Anregungen sind dem Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge werden in der darauffolgenden Mitgliederversammlung behandelt. Über die Zulassung des Antrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Die Hauptversammlung ist zuständig für die

a) Wahl der Vorstandsmitglieder und von zwei Kassenprüfern;

b) Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und seiner Mitglieder sowie der Kassenprüfer;

c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

d) Entlastung des Vorstandes;

e) abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahmen und –Ausschlüsse in Einspruchsfällen;

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;

g) Bestätigung der Satzung der Bläserjugend des Vereins;

h) Erlass und Änderung der Ehrungs- und Spielordnung;

i) Änderung der Satzung;

j) Auflösung des Vereins.

  • In der Hauptversammlung sind stimmberechtigt alle aktiven Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr, alle passiven und fördernden Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr, sowie die Ehrenmitglieder.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Firmen und Organisationen (als fördernde Mitglieder) über ihr Stimmrecht durch eine dem Vorstand zu benennende Person aus.

Stimmenübertragung ist nicht möglich.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

  • Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und 10 % der stimmberechtigten Mitglieder, jedoch mindestens 15 Personen, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der vertretenden Mitglieder.

Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

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§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand
  2. dem Vorsitzenden;
  3. dem stellvertretenden Vorsitzenden;
  4. dem Schriftführer;
  5. dem Kassierer.
  6. Als Beirat fungierenden Vorstandsmitgliedern
  7. dem Pressewart;
  8. dem Jugendleiter/der Jugendleiterin;
  9. dem Vorsitzenden der Bläserjugend des Vereins;
  10. dem Notenwart;
  11. dem Instrumenten- und Zeugwart;
  12. dem Getränkewart;
  13. 4 Beiräte, davon 2 als Vertreter der aktiven und 2 als Vertreter der passiven Mitglieder.
  14. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Hauptversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder des Gesetzes zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und für die Verpflichtung des Dirigenten.
  15. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.

Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

  • Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 11 Wahlen und besondere Bestimmungen

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

Diese Wahlen erfolgen im jährlichen Wechsel und zwar wie folgt:

  1. Vorsitzender, Schriftführer, Jugendleiter, Notenwart, Getränkewart, ein aktiver Beirat, ein passiver Beirat;
  2. Stellvertretender Vorsitzender, Pressewart, Kassierer, stellvertretender Jugendleiter, stellvertretender Notenwart, Instrumenten- und Zeugwart, ein aktiver Beirat, ein passiver Beirat.
  3. Die zwei Kassenprüfer werden im jährlichen Wechsel für zwei Jahre gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist nicht zulässig.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so muss in der nächsten Hauptversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Ersatzwahl ein Mitglied kommissarisch mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen zu beauftragen.
  5. Scheidet während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus, erfolgen automatisch Neuwahlen in der außerordentlichen Mitgliederversammlung, die vom verbliebenen Vorstand innerhalb von 14 Tagen nach dem Ausscheiden des achten Vorstandsmitgliedes einzuberufen ist.

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  • Vor Beginn der Wahlen wird in offener Abstimmung ein Wahlleiter gewählt. Er führt die Wahlen durch. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen; auf Antrag erfolgt geheime Wahl.
  • Ein Bewerber gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl durchgeführt.
  • Das Amt eines jeden Mitgliedes des Vorstandes und der Kassenprüfer wird ehrenamtlich wahrgenommen.

§ 12 Ehrungen

  1. Zur Ehrung verdienter Mitglieder und Förderer des Vereins verleiht der Verein Ehrennadeln in Bronze, Silber und Gold.
  2. Jedes Mitglied hat bei Alters- und Ehejubiläen das Recht auf ein Ständchen.
  3. Einzelheiten werden in einer Ehrenordnung geregelt, die von der Hauptversammlung beschlossen wird.
  4. Über die einzelne Ehrung beschließt der Vorstand auf der Grundlage der Ehrenordnung.

§ 13 Bläserjugend des Vereins

  1. Die Bläserjungend des Vereins ist die Gemeinschaft der Jugend innerhalb des Musikvereins.
  2. Aufgaben, Zwecke und Organisation der Bläserjugend des Vereins sind in einer gesonderten Satzung (Jugendordnung) festzulegen, die von der Hauptversammlung des Vereins bestätigt wird.
  3. Die Jugendordnung sichert der Bläserjugend des Vereins Selbständigkeit in Führung und Verwaltung, einschließlich der Entscheidungsfreiheit über die Verwendung der zufließenden Mittel.
  4. Über Haushaltsplan und Jahresrechnung der Bläserjugend des Vereins beschließen die Organe der Bläserjugend.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, sich jederzeit über die Geschäftsführung der Bläserjugend zu unterrichten.

§ 14 Satzungsänderungen

Eine Änderung dieser Satzung bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung. Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, dieser muss auf der Tagesordnung zur Hauptversammlung aufgeführt sein.

§ 15 Auflösung

Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder aussprechen. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, dieser muss auf der Tagesordnung der Hauptversammlung aufgeführt sein.

Das Vermögen wird gemäß § 3 verwendet.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Ihrer Beschlussfassung am 13.05.2022 in Kraft.